Grundstücks. Zu vergegenwärtigen sei, dass sich der Sitzplatz nur an einem Teilabschnitt der Westfassade befinde, sich die Metallwand jedoch über weite Teile der West- und Südseite erstrecke. Die Metallwand gehe über den dienstvertraglich vorgesehenen Sichtschutz (nur für den Sitzplatz) daher hinaus und schränke die weitere Aussicht der Kläger übermässig ein. Selbst wenn ein vertragswidriger Zustand durch die Kläger hergestellt worden wäre, stellte die Metallwand somit selbst eine vertragswidrige Handlung seitens der Beklagten dar, die unverhältnismässig und damit ungerechtfertigt sei.