Zudem habe der vom Gericht vorgenommene Augenschein ergeben, dass der Sichtschutz unter den vorherrschenden Bedingungen gewährleistet sei: Es bestehe für einen vor der gläsernen Wand (klägerische Absturzsicherung) oder auf der oberen Terrasse stehenden Betrachter keine Sichtlinie auf den Sitzplatz des beklagtischen - 10 -