Aber selbst wenn der Vorzustand erstellt wäre, so habe die Beklagte dennoch keinen Anspruch auf dessen Fortbestand. Massgebend sei der Grundbucheintrag und subsidiär der Dienstbarkeitsvertrag, wobei im vorliegenden Fall der Dienstbarkeitsvertrag zwar eben vermuten lasse, dass die Pflanzentröge auch bepflanzt werden sollten, er sich aber nicht zu Art und Höhe der Bepflanzung äussere. Zudem habe der vom Gericht vorgenommene Augenschein ergeben, dass der Sichtschutz unter den vorherrschenden Bedingungen gewährleistet sei: