Auf den von der Beklagten geltend gemachten Vorzustand, für den ohnehin diese die Beweispflicht träfe, sei nicht weiter einzugehen. Nachdem keinerlei Gegenbeweise eingereicht worden seien, sei nicht erstellt, dass sich in den Pflanzentrögen vor dem Jahr 2006 2.50 m hohe, blickdichte, immergrüne, durchgehende Büsche befunden hätten. Aber selbst wenn der Vorzustand erstellt wäre, so habe die Beklagte dennoch keinen Anspruch auf dessen Fortbestand.