(nach Entfernung der ursprünglich ca. 2.5 m hohen blickdichten, immergrünen, durchgehenden Büschen aus den Pflanzentrögen durch den Rechtsvorgänger der Kläger) vornehmen dürfen. Nachdem die Absturzsicherungsfunktion durch die von den Klägern montierte gläserne Wand übernommen werde, liefere das Vorbringen der Absturzsicherung keine beklagtische Rechtfertigung für den Fortbestand der Metallwand (angefochtener Entscheid E. 6.2.2.2). Auf den von der Beklagten geltend gemachten Vorzustand, für den ohnehin diese die Beweispflicht träfe, sei nicht weiter einzugehen.