Da die Metallwand unbestrittenermassen an der Aufmauerung befestigt sei, was einen direkten Substanzeingriff darstelle, gehe die actio negatoria der Immissionsklage vor (angefochtener Entscheid E. 5.6 und E. 4.6). Alsdann erachtete die Vorinstanz die mit der Befestigung der Metallwand in der Aufmauerung verbundene Einwirkung in das (mindestens Mit-) Eigentum der Kläger als ungerechtfertigt, nachdem die von der Beklagten vorgebrachten Rechtfertigungsgründe nicht zu hören seien, sie habe das Geländer als Absturzsicherung vornehmen müssen bzw. als Sichtschutz zur Wiederherstellung eines dienstbarkeitsmässigen Zustands