Damit seien die Kläger zur actio negatoria berechtigt. Nachdem auch Miteigentümer zur actio negatoria berechtigt seien, erübrigten sich weitere Spezifizierungen des Eigentums an der Aufmauerung. Da die Metallwand unbestrittenermassen an der Aufmauerung befestigt sei, was einen direkten Substanzeingriff darstelle, gehe die actio negatoria der Immissionsklage vor (angefochtener Entscheid E. 5.6 und E. 4.6).