Angesichts der vielen Rechtsstreitigkeiten um die Dienstbarkeit zwischen der Beklagten und dem Rechtsvorgänger der Kläger sowie von Beginn weg auch den Klägern selbst liege ohnehin keine langjährige unangefochtene Ausübung der Dienstbarkeit durch irgendjemanden vor (angefochtener Entscheid E. 5.5). Zusammenfassend erfasse das unbeschränkte Überbaurecht die Aufmauerung, was zu Eigentum (zumindest hälftigem Miteigentum) der Kläger daran führe. Demgegenüber bestünden keinerlei Anhaltspunkte für ein Alleineigentum oder ein mehrheitliches Miteigentum der Beklagten. Damit seien die Kläger zur actio negatoria berechtigt.