E. 5.4.5). Nachdem somit schon der Grundbucheintrag eindeutig sei und auch die Auslegung des Dienstbarkeitsvertrags ein eindeutiges Ergebnis produziert habe, bleibe für das dritte Dienstbarkeitsauslegungskriterium nach Art. 738 ZGB (gutgläubigen Ausübung der Servitut während länger Zeit) kein Platz. Angesichts der vielen Rechtsstreitigkeiten um die Dienstbarkeit zwischen der Beklagten und dem Rechtsvorgänger der Kläger sowie von Beginn weg auch den Klägern selbst liege ohnehin keine langjährige unangefochtene Ausübung der Dienstbarkeit durch irgendjemanden vor (angefochtener Entscheid E. 5.5).