Selbst bei restriktiver Auslegung der Dienstbarkeit spreche somit nichts für den Verbleib des Alleineigentums an der Aufmauerung auf Seiten des dienenden beklagtischen Grundstücks (angefochtener Entscheid E. 5.4.4). Hinsichtlich der Aufmauerung hielt die Vorinstanz die im Dienstbarkeitsvertrag im Grundsatz getroffene Unterhaltsregelung (hälftige Teilung) für anwendbar, was für Miteigentum beider Parteien an der Aufmauerung spreche (angefochtener Entscheid -9-