Im Übrigen werde die Terrasse als Terrasse der Parzelle aaa (= klägerischen Liegenschaft) bezeichnet. Diese Formulierung spreche für die qua Überbaurecht begründete Zugehörigkeit des Terrassenareals zum Klägergrundstück und mithin ein klägerisches Eigentum daran. Selbst bei restriktiver Auslegung der Dienstbarkeit spreche somit nichts für den Verbleib des Alleineigentums an der Aufmauerung auf Seiten des dienenden beklagtischen Grundstücks (angefochtener Entscheid E. 5.4.4).