Nur insoweit sei den Bedürfnissen des dienenden Grundstücks nachgekommen worden. Der Beklagten sei zwar insofern zu folgen, als die Bezeichnung "Pflanzentröge" anstelle nur "Tröge" tatsächlich indiziere, dass nicht nur leere, sondern bepflanzte Tröge aufzustellen seien. Doch schweige sich der Dienstbarkeitsvertrag zu allen weiteren Details (Pflanzenart, Pflanzenhöhe) aus. Damit sei die Auswahl geeigneter Pflanzentröge, deren Platzierung sowie die Wahl und Ausgestaltung der Bepflanzung faktisch dem herrschenden Grundstück überlassen worden, dem die Nutzung der Terrasse eingeräumt werde. Im Übrigen werde die Terrasse als Terrasse der Parzelle aaa (= klägerischen Liegenschaft) bezeichnet.