Ohne dieses obligatorische Recht richtete sich die Aussicht nach dem freien Wuchs der jeweiligen Pflanzungen (angefochtener Entscheid E. 5.4.3). Hinsichtlich des Überbaurechts im dinglichen Teil des Dienstbarkeitsvertrages seien "unverrückbare Pflanzentröge aufzustellen, sodass der Einblick auf den unteren Sitzplatz verwehrt ist". Hieraus ergebe sich ebenfalls, dass die Begründungsparteien grundsätzlich eine Aussicht von der Terrasse beabsichtigt hätten, die immerhin hinsichtlich der Einsicht auf den Sitzplatz auf der Westseite habe eingeschränkt werden sollen. Nur insoweit sei den Bedürfnissen des dienenden Grundstücks nachgekommen worden.