Das Nutzungsbedürfnis des herrschenden Grundstücks beinhalte bei einer Terrasse – gerade bei Gebäuden in Hanglage – vorbehalten anderslautende Abmachungen im Dienstbarkeitsvertrag auch eine "gewisse" Aussicht. Vorliegend hätten die Begründungsparteien im obligatorischen Teil des Dienstbarkeitsvertrages festgelegt, Pflanzungen so vorzunehmen, dass sie dem Nachbarn weder Licht noch Aussicht wegnähmen. Die Sicherstellung einer Aussicht sei damit durchaus ein Anliegen der Parteien gewesen. Ohne dieses obligatorische Recht richtete sich die Aussicht nach dem freien Wuchs der jeweiligen Pflanzungen (angefochtener Entscheid E. 5.4.3).