Vielmehr ergebe sich aus dem Wortlaut der Vertragsbestimmung der übereinstimmende wirkliche Parteiwille, dass sich das Überbaurecht auch auf das Terrassenareal beziehen solle. Im Unterschied zum sonstigen Überbaurecht bestehe hier jedoch eine für Terrassenhäuser nicht ungewöhnliche Zweckgebundenheit zur Nutzung als Terrasse (angefochtener Entscheid E. 5.4.2). Das Nutzungsbedürfnis des herrschenden Grundstücks beinhalte bei einer Terrasse – gerade bei Gebäuden in Hanglage – vorbehalten anderslautende Abmachungen im Dienstbarkeitsvertrag auch eine "gewisse" Aussicht.