separates Nutzungsrecht auf dem Terrassenareal vor. Die Vertragsparteien hätten vereinbart, dass im Überbaurecht ein Recht zur Benützung des Daches als Terrasse eingeschlossen sei. Titel von Ziff. VIII des Dienstbarkeitsvertrags laute denn auch: Begründung eines Überbaurechtes mit Benützung der Terrasse. Sodann sei auch kein anderes Nutzungsrecht als das Überbaurecht für das Terrassenareal im Grundbuch eingetragen worden. Vielmehr ergebe sich aus dem Wortlaut der Vertragsbestimmung der übereinstimmende wirkliche Parteiwille, dass sich das Überbaurecht auch auf das Terrassenareal beziehen solle.