Die Aufmauerung erfülle die Definition der überragenden Baute oder Vorrichtung nach Art. 674 ZGB (angefochtener Entscheid E. 5.1). Sie sei vorliegend auch Gegenstand eines Überbaurechts geworden. Schon nach dem gemäss Art. 738 ZGB für die Bestimmung des Inhalts von Dienstbarkeiten (angefochtener Entscheid E. 4.2 und 5.2) primär massgeblichen Grundbucheintrag sei ein unbeschränktes Überbaurecht zugunsten der klägerischen Liegenschaft und zulasten der beklagtischen Liegenschaft gegeben (angefochtener Entscheid E. 5.3). Auch dem Dienstbarkeitsvertrag vom 30. August 1978 (Klagebeilage 12) sei nichts Gegenteiliges zu entnehmen: