Von zentraler Bedeutung sei der Umfang des Überbaurechts, namentlich die Frage, ob sich dieses auf die Aufmauerung erstrecke. Nur wenn das Überbaurecht als Grunddienstbarkeit die Aufmauerung erfasse, stehe den Klägern die actio confessoria und, weil das Überbaurecht das Sondereigentum der Kläger an der Aufmauerung beinhalte, auch die actio negatoria offen. Nachdem die Metallwand an der Aufmauerung befestigt sei, läge bei einem Sondereigentum der Kläger ein direkter Substanzeingriff vor, weshalb die actio negatoria gegenüber der Immissionsklage Vorrang hätte (angefochtener Entscheid E. 4.7). Die Aufmauerung erfülle die Definition der überragenden Baute oder Vorrichtung nach Art.