3.2. Die Vorinstanz hiess die Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung gut: Zunächst verneinte sie das Vorliegen einer abgeurteilten Sache (vgl. Klageantwort, act. 51 f., wonach durch Abweisung aller im Besitzesschutzverfahren gestellter Begehren der Weiterbau des Geländers durch die Beklagte rechtskräftig genehmigt worden sei) als negative Prozessvoraussetzung, weil im Besitzesschutz ergangene Urteile durch ein späteres, über das Recht an der Sache ergehendes Urteil umgestossen werden könnten (angefochtener Entscheid E. 1.4). Von zentraler Bedeutung sei der Umfang des Überbaurechts, namentlich die Frage, ob sich dieses auf die Aufmauerung erstrecke.