Die Absturzsicherung sei nach der Erstellung einer Plexiglaswand durch den Rechtsvorgänger der Kläger gewährleistet; der Eingriff der Beklagten in die Rechtssphäre der Kläger auf der Terrasse und insbesondere in Bezug auf die Terrassenaufmauerung mittels Erstellen der "grässlichen" und störenden grünen Stahlblechwand müsse "als rechtswidrige Eigenmacht / Selbsthilfe und Autonomie im Sinne der Selbstjustiz ohne valable Rechtsgrundlage und Legitimation" qualifiziert werden (Replik, act. 154).