die Beklagte durch "Verhinderung / Behinderung / Beeinträchtigung der Nutzungs- und Wohnqualitäten in Bezug auf die Terrasse und EG der Eigentumswohnung" ihre Eigentumsrechte, wogegen den Klägern die Immissionsklage gemäss Art. 679 und 684 ZGB zur Verfügung stehe; schliesslich habe die Beklagte mit ihrem Verhalten ihr Einfriedungsrecht gemäss Art. 697 ZGB und die obligationenrechtliche Verpflichtung gemäss Ziff. IX des Dienstbarkeitsvertrags (Klagebeilage 12), keine baulichen Veränderungen ohne Zustimmung der Kläger vorzunehmen, verletzt (Klage, act. 37, Replik, act. 144). Die Absturzsicherung sei nach der Erstellung einer Plexiglaswand durch den Rechtsvorgänger der Kläger gewährleistet;