Zur Begründung der Klage wurde geltend gemacht, die Beklagte habe mit der widerrechtlichen und rechtsmissbräuchlichen Errichtung der störenden grünen Stahlblechwand gegen folgende Rechtsgrundlagen bzw. rechtlichen Prinzipien verstossen: Verletzung / Behinderung / Beeinträchtigung der Eigentumsrechte der Kläger als Allein- oder zumindest Miteigentümer sowie des den Klägern gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 30. August 1978 zustehenden Überbaurechts, wogegen sie sich mit der actio negatoria in Verbindung mit der actio confessoria zur Wehr setzten; ferner überschreite -7-