Mit vom 20. Januar 2021 datierter Klage verlangten die Kläger wiederum beim Gerichtspräsidium Baden die Entfernung/Beseitigung des mittlerweile vollendeten Metallgeländers mit Sichtschutz (gemäss Klägern "grüne Stahlblechwand") durch die Beklagte auf deren Kosten und unter vollständiger Schadloshaltung der Kläger, dies unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB für den Unterlassungsfall. Zur Begründung der Klage wurde geltend gemacht, die Beklagte habe mit der widerrechtlichen und rechtsmissbräuchlichen Errichtung der störenden grünen Stahlblechwand gegen folgende Rechtsgrundlagen bzw. rechtlichen Prinzipien verstossen: Verletzung / Behinderung /