12). Gemäss besagtem Dienstbarkeitsvertrag (Ziff. VIII) ist im Überbaurecht ein Recht zur Benützung des Daches des unterliegenden Wohnhauses als Terrasse des oberliegenden Wohnhauses eingeschlossen. Diese wird durch eine halbhohe Mauer eingefasst, die baulich als Verlängerung der Aussenfassade des unterliegenden Wohnhauses über die Dachkante bzw. den Terrassenboden hinaus erscheint (act. 314, 320 – 322; im Folgenden als Aufmauerung bezeichnet). Gemäss Dienstbarkeitsvertrag (Ziff. VIII) ist der Eigentümer des Grundstücks Nr. aaa verpflichtet, "[a]uf der Terrasse der Parzelle (...) unverrückbare Pflanzentröge aufzustellen, so dass der Einblick auf den unteren Sitzplatz verwehrt ist".