Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Aus den Ausführungen der Beklagten und der Bestätigung des Eingangs einer Aufsichtsanzeige durch das DVI vom 18. April 2023 (Berufungsbeilage 3) wird nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beklagten beantragte Sistierung angezeigt sein könnte. Von einer Sistierung des Verfahrens ist somit abzusehen.