1.2. Die Beklagte beantragt mit der Berufung (S. 2 f.), das Berufungsverfahren sei nach Eingang der Berufungsantwort bis zum rechtskräftigen Abschluss des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens bei der Notariatskommission des Kantons Aargau gegen den Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten/Kläger zu sistieren. Zur Begründung wird ausgeführt, der Ausgang des Aufsichtsanzeigeverfahrens gegen den Rechtsvertreter der Kläger (allfällige Verletzung von Art. 25 Abs. 1 lit. b BeurG) dürfte für den vorliegenden Prozess relevant sein.