1. 1.1. Der in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Entscheid der Vorinstanz ist mit dem zuletzt vor Vorinstanz gegebenen Streitwert von Fr. 20'000.00 berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Die Beklagte ist durch den Entscheid, mit dem die von den Klägern erhobenen Rechtsbegehren gutgeheissen wurden, beschwert. Nachdem sie die in Art. 311 Abs. 1 ZPO für eine Berufung statuierten Frist- und Formvorschriften eingehalten und den ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Mai 2023 auferlegten Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet hat, ist auf ihre Berufung einzutreten.