3.2. Die Gerichtskosten werden mit dem Vorschuss der Kläger von Fr. 2'700.00 und dem Vorschuss der Beklagten von Fr. 300.00 verrechnet. so dass die Beklagte den Klägern solidarisch Fr. 3'000.00 (inkl. der von den Klägern bereits bezogenen Pauschale für das Schlichtungsverfahren) direkt zu ersetzen hat. Die Beklagte hat dem Gericht sodann den Betrag von Fr. 897.10 nachzuzahlen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 8'164.20 (inkl. Auslagen und MwSt. von Fr. 583.70) zu bezahlen."