Hinzu kommt, dass eine derartige Reaktion einer Partei im Rahmen eines (naturgemäss emotionsgeladenen) familienrechtlichen Verfahrens für eine Richterin auch nicht derart ungewöhnlich sein dürfte, dass sie sich davon beeinflussen lassen würde, wofür auch im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Im Ergebnis erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und allfällige eigene Parteikosten selbst zu tragen. Das Obergericht erkennt: 1. Das gegen Gerichtspräsidentin B. gerichtete Ausstandsgesuch wird abgewiesen.