Weder macht der Gesuchsteller geltend noch ist den Akten zu entnehmen, dass durch Gerichtspräsidentin B. irgendeine (unangemessene) Reaktion auf die Strafanzeige erfolgt wäre, zumal die Strafsache mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 13. April 2023 ohnehin nicht an die Hand genommen wurde. Hinzu kommt, dass eine derartige Reaktion einer Partei im Rahmen eines (naturgemäss emotionsgeladenen) familienrechtlichen Verfahrens für eine Richterin auch nicht derart ungewöhnlich sein dürfte, dass sie sich davon beeinflussen lassen würde, wofür auch im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte bestehen.