Erst wenn die Reaktion der betroffenen Person (bspw. durch Einreichen einer [Gegen- ]Strafanzeige) nicht mehr sachgerecht wäre, könnte dies zu einem Ausstandsgrund führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_401/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 3.5). Weder macht der Gesuchsteller geltend noch ist den Akten zu entnehmen, dass durch Gerichtspräsidentin B. irgendeine (unangemessene) Reaktion auf die Strafanzeige erfolgt wäre, zumal die Strafsache mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 13. April 2023 ohnehin nicht an die Hand genommen wurde.