Soweit der Gesuchsteller schliesslich die Befangenheit von Gerichtspräsidentin B. damit begründet, dass er gegen sie eine Strafanzeige eingereicht habe, verkennt er, dass das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit zu begründen vermag, andernfalls es der Gesuchsteller in der Hand hätte, einen Richter in den Ausstand zu versetzen. Erst wenn die Reaktion der betroffenen Person (bspw. durch Einreichen einer [Gegen- ]Strafanzeige) nicht mehr sachgerecht wäre, könnte dies zu einem Ausstandsgrund führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_401/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 3.5).