Es ist gewöhnlich und im Hinblick auf das Kindeswohl gar geboten, im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ein Kind anzuhören, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass C. zu diesem Zeitpunkt bereits 13 Jahre alt war. Dem Bericht zur Anhörung von C. (im Scheidungsverfahrens OF.2018.92) vom 18. Juni 2021 ist zu entnehmen, dass Gerichtspräsidentin B. eine angemessene Befragung von C. durchführte, welche ihr im Anschluss ermöglichte, unter anderem darüber zu entscheiden, ob C. bei der Mutter oder beim Vater wohnen soll. Vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um eine einschneidende Entscheidung handelte, ist entgegen dem Gesuchsteller nicht zu beanstanden, sondern war es vielmehr erforderlich,