Die Vorbringen des Gesuchstellers sind nicht geeignet, Gerichtspräsidentin B. im beschriebenen Sinn (vgl. E. 2.2.1.) objektiv als befangen erscheinen zu lassen, zumal die erhobenen Vorwürfe nicht glaubhaft sind. Es ist gewöhnlich und im Hinblick auf das Kindeswohl gar geboten, im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ein Kind anzuhören, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass C. zu diesem Zeitpunkt bereits 13 Jahre alt war.