2.2.2. Der Gesuchsteller erlangte durch die Zustellung der Verfügung vom 18. April 2023 im hier massgeblichen Verfahren betreffend die Forderung (VZ.2023.10) Kenntnis davon, dass Gerichtspräsidentin B. in diesem Verfahren als Richterin amten wird. Unter Berücksichtigung, dass dem Gesuchsteller die von ihm geltend gemachten Ausstandsgründe gegen Gerichtspräsidentin B. längst bekannt waren, zumal die erhobenen Vorwürfe teils Vorkommnisse aus dem Jahr 2021 betreffen (vgl. nachfolgend), erscheint fraglich, ob das Ausstandsgesuch vom 18. Mai 2023 rechtzeitig bzw. "unverzüglich" erfolgte (vgl. E. 1.1.).