Aus diesem Grund könne Gerichtspräsidentin B. den anhängig gemachten Forderungsprozess nicht neutral beurteilen. Seine Beschwerde gegen den "Entscheid" der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (gemeint: Nichtanhandnahmeverfügung) sei noch in Bearbeitung bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Gerichtspräsidentin B. habe seinen Sohn C. missbraucht, indem sie immer und immer wieder die gleichen Fragen gestellt habe. Sie habe auch nicht aufgehört ihn weiter zu befragen, als er darum gebeten habe. Sein Sohn C. habe einen Nervenzusammenbruch erlitten und habe als Folge davon nicht mehr sprechen können, was Gerichtspräsidentin B. ermöglicht habe, eine