2016, N. 5 zu Art. 50 ZPO; KIENER, in: Oberhammer/Domej/ Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 50 ZPO). 1.2. Grundsätzlich hat die von einem Ausstandsgesuch betroffene Person zum Gesuch Stellung zu nehmen (Art. 49 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ergibt sich bereits gestützt auf die Akten und die Schilderungen des Gesuchstellers, dass sein Ausstandsgesuch offensichtlich unbegründet ist, so dass von einer neuerlichen Fristansetzung zur Erstattung einer Vernehmlassung an Gerichtspräsidentin B. abgesehen werden kann, zumal hierauf kein Anspruch besteht (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A_267/2021 vom 26. Juli 2021 E. 3.1.3).