7. Der Kläger bittet wegen seiner schwierigen finanziellen und gesundheitlichen Situation um unentgeltliche Prozesskostenhilfe. Er -3- braucht keinen Anwalt, möchte aber die Gerichtskosten abschreiben lassen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten." 2. Gerichtspräsidentin B. wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege des Gesuchstellers mit Verfügung vom 9. Mai 2023 ab und forderte ihn mit Verfügung vom 15. Mai 2023 auf, innert zehn Tagen seit Zustellung der Verfügung einen Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'100.00 zu bezahlen.