Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZVE.2023.14 / / nl (VZ.2023.10) Art. 106 Entscheid vom 27. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser Gesuchsteller A._____, […] Gesuchs- B._____, gegnerin […] Gegenstand Ausstand -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. In einem vor dem Bezirksgericht Aarau durchgeführten Scheidungsverfahren und einem summarischen Verfahren betreffend Präliminar (OF.2018.92/SF.2021.24) zwischen A. (fortan: Gesuchsteller) und E. amtete Gerichtspräsidentin B. als zuständige Richterin. 1.2. Am 20. Februar 2023 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Aarau Klage gegen die Stiftung "[…]" (fortan: [Stiftung]) ein und stellte folgende Anträge: " 1. Der Beklagter sei zu verpflichten, dem Kläger und seinem Sohn eine Genugtuung von Fr. 30'000.00 zu bezahlen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, eine Erklärung zu schreiben, aus welchen Gründen schrie das Schulpersonal den Kläger von seinem Sohn C. immer wieder an, dass der Kläger nicht in der Schule sein sollte. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten die verschleierten Beweise wiederherstellen und zwar der Brief, den C. mit seiner Lehrerin Frau G. geschrieben hat. 4. Frau H., die C. Hand gewaltsam ergriff und ihn von dem Kläger wegzog, während sie schrie, dass der Kläger verschwinden müsse – dies geschah mehrmals; die C. Verstand manipulierte – dass er an seine Schuld glaubte, obwohl er unschuldig war; die C. Judo-Training sabotierte – sie erzählte immer wieder, dass C. wegen zu viel Sport in der Schule müde ist; die C. Mathe-Talente sabotierte – C. im Schuljahr 2020-2021 dank Frau H. keine Mathe hatte; von ihrem Job zu entlassen. 5. Frau J., Bereichtsleiterin [Stiftung]-Schule Aarau, die mit Hilfe von ihre Mitarbeitende ein Polizeianruf gegen den Kläger organisierte und damit ihm starke negative emotionelle und als Folge finanzielle Schaden verursacht hat; die der Ruf des Klägers beschädigt hat; von ihrem Job zu entlassen. 6. Einen Antrag beim Departement Bildung, Kultur und Sport, Abteilung Sonderschulung zu stellen mit der Bitte, das Personal der [Stiftung]-Schule auf ihre fachliche Eignung und die schulweite Arbeit zu prüfen. 7. Der Kläger bittet wegen seiner schwierigen finanziellen und gesundheitlichen Situation um unentgeltliche Prozesskostenhilfe. Er -3- braucht keinen Anwalt, möchte aber die Gerichtskosten abschreiben lassen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten." 2. Gerichtspräsidentin B. wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege des Gesuchstellers mit Verfügung vom 9. Mai 2023 ab und forderte ihn mit Verfügung vom 15. Mai 2023 auf, innert zehn Tagen seit Zustellung der Verfügung einen Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'100.00 zu bezahlen. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 18. Mai 2023 (Postaufgabe am 19. Mai 2023) gelangte der Gesuchsteller mit einem Ausstandsgesuch an das Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Ich bitte die Richterin wechseln. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 stellte er Instruktionsrichter das Ausstandsgesuch Gerichtspräsidentin B. zur Erstattung einer Vernehmlassung zu. 3.3. Gerichtspräsidentin B. liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unver- züglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstands- grund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die betroffene Gerichts- person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 49 Abs. 2 ZPO). Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO). -4- Zuständig zur Beurteilung des vorliegenden, gegen die Bezirksgerichts- präsidentin in einer obligationenrechtlichen Angelegenheit gerichteten Ausstandsgesuchs ist das Obergericht, 4. Zivilkammer (§ 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO; Geschäftsordnung des Obergerichts, Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 4 lit. l). Die Beurteilung des Gesuchs erfolgt im summarischen Verfahren (TAPPY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 50 ZPO; W ULLSCHLEGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 50 ZPO; KIENER, in: Oberhammer/Domej/ Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 50 ZPO). 1.2. Grundsätzlich hat die von einem Ausstandsgesuch betroffene Person zum Gesuch Stellung zu nehmen (Art. 49 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ergibt sich bereits gestützt auf die Akten und die Schilderungen des Gesuchstellers, dass sein Ausstandsgesuch offensichtlich unbegründet ist, so dass von einer neuerlichen Fristansetzung zur Erstattung einer Vernehmlassung an Gerichtspräsidentin B. abgesehen werden kann, zumal hierauf kein Anspruch besteht (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A_267/2021 vom 26. Juli 2021 E. 3.1.3). 2. 2.1. Zur Begründung seines Ausstandsgesuchs macht der Gesuchsteller im Wesentlichen geltend, dass er am 26. Oktober 2022 gegen Gerichtspräsidentin B. Strafanzeige wegen "Missbrauch ihrer amtlichen Position und Stellung, missbräuchlicher und falscher Entscheidungen, Lügen, psychischer und emotionaler Missbrauch meines Sohnes C. und weiterer Vergehen im Sinne des Sachverhaltes der Anzeige mit widerrechtlichen Handlungen nach StGB" eingereicht habe. Aus diesem Grund könne Gerichtspräsidentin B. den anhängig gemachten Forderungsprozess nicht neutral beurteilen. Seine Beschwerde gegen den "Entscheid" der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (gemeint: Nichtanhandnahmeverfügung) sei noch in Bearbeitung bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Gerichtspräsidentin B. habe seinen Sohn C. missbraucht, indem sie immer und immer wieder die gleichen Fragen gestellt habe. Sie habe auch nicht aufgehört ihn weiter zu befragen, als er darum gebeten habe. Sein Sohn C. habe einen Nervenzusammenbruch erlitten und habe als Folge davon nicht mehr sprechen können, was Gerichtspräsidentin B. ermöglicht habe, eine Falschaussage zu machen. So habe sie an der Hauptverhandlung vom 18. Juni 2021 gesagt, sein Sohn C. habe nicht begründen können, wieso er beim Gesuchsteller wohnen wolle. Dem Protokoll sei zu entnehmen, -5- dass sein Sohn C. die Frage, wo und warum er (dort) leben wolle, mehrmals beantwortet habe. 2.2. 2.2.1. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen ver- mögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten auf- scheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei ab- zustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorlie- gen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 139 III 433 E. 2.1.2). 2.2.2. Der Gesuchsteller erlangte durch die Zustellung der Verfügung vom 18. April 2023 im hier massgeblichen Verfahren betreffend die Forderung (VZ.2023.10) Kenntnis davon, dass Gerichtspräsidentin B. in diesem Verfahren als Richterin amten wird. Unter Berücksichtigung, dass dem Gesuchsteller die von ihm geltend gemachten Ausstandsgründe gegen Gerichtspräsidentin B. längst bekannt waren, zumal die erhobenen Vorwürfe teils Vorkommnisse aus dem Jahr 2021 betreffen (vgl. nachfolgend), erscheint fraglich, ob das Ausstandsgesuch vom 18. Mai 2023 rechtzeitig bzw. "unverzüglich" erfolgte (vgl. E. 1.1.). Nachdem das Ausstandsgesuch ohnehin abzuweisen ist, kann die Frage schlussendlich offenbleiben. Die Vorbringen des Gesuchstellers sind nicht geeignet, Gerichtspräsidentin B. im beschriebenen Sinn (vgl. E. 2.2.1.) objektiv als befangen erscheinen zu lassen, zumal die erhobenen Vorwürfe nicht glaubhaft sind. Es ist gewöhnlich und im Hinblick auf das Kindeswohl gar geboten, im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ein Kind anzuhören, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass C. zu diesem Zeitpunkt bereits 13 Jahre alt war. Dem Bericht zur Anhörung von C. (im Scheidungsverfahrens OF.2018.92) vom 18. Juni 2021 ist zu entnehmen, dass Gerichtspräsidentin B. eine angemessene Befragung von C. durchführte, welche ihr im Anschluss ermöglichte, unter anderem darüber zu entscheiden, ob C. bei der Mutter oder beim Vater wohnen soll. Vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um eine einschneidende Entscheidung handelte, ist entgegen dem Gesuchsteller nicht zu beanstanden, sondern war es vielmehr erforderlich, dass Gerichtspräsidentin B. bei C. mehrmals nachhakte. Die -6- Behauptungen des Gesuchstellers, wonach C. nach dieser Befragung nicht mehr habe sprechen können und einen Nervenzusammenbruch erlitten habe, sind in keiner Weise belegt und im Übrigen wenig plausibel. Auch der Vorwurf, Gerichtspräsidentin B. habe eine Falschaussage gemacht, erweist sich als unbegründet. So ergibt sich aus dem Anhörungsbericht vom 18. Juni 2021, dass C. zwar angab, lieber beim Vater leben zu wollen, jedoch keine konkreten Gründe hierfür nennen konnte. Soweit der Gesuchsteller schliesslich die Befangenheit von Gerichtspräsidentin B. damit begründet, dass er gegen sie eine Strafanzeige eingereicht habe, verkennt er, dass das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit zu begründen vermag, andernfalls es der Gesuchsteller in der Hand hätte, einen Richter in den Ausstand zu versetzen. Erst wenn die Reaktion der betroffenen Person (bspw. durch Einreichen einer [Gegen- ]Strafanzeige) nicht mehr sachgerecht wäre, könnte dies zu einem Ausstandsgrund führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_401/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 3.5). Weder macht der Gesuchsteller geltend noch ist den Akten zu entnehmen, dass durch Gerichtspräsidentin B. irgendeine (unangemessene) Reaktion auf die Strafanzeige erfolgt wäre, zumal die Strafsache mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 13. April 2023 ohnehin nicht an die Hand genommen wurde. Hinzu kommt, dass eine derartige Reaktion einer Partei im Rahmen eines (naturgemäss emotionsgeladenen) familienrechtlichen Verfahrens für eine Richterin auch nicht derart ungewöhnlich sein dürfte, dass sie sich davon beeinflussen lassen würde, wofür auch im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Im Ergebnis erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheid- gebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und allfällige eigene Parteikos- ten selbst zu tragen. Das Obergericht erkennt: 1. Das gegen Gerichtspräsidentin B. gerichtete Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. -7- 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung: Dieser Entscheid kann innert einer Frist von 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Justiz- gericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 2, 5001 Aarau, mit Beschwerde angefoch- ten werden (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. e GOG; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es gilt kein Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind – gesetzlich vorgesehene Ausnah- men vorbehalten – ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Aarau, 27. Juli 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser