3. Die Anschlussberufung der Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Für das Berufungsverfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben. 5. Es werden zweitinstanzlich keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)