- Fr. 6'104.85 netto (Schadenersatz/Lohn für die ordentliche Kündigungsfrist von Februar bis April 2020 wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung) - Fr. 5'000.– (Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung, Art. 337 c OR) Mehrforderungen sind vorbehalten. - Fr. 2'000.– (Entschädigung für nicht bezogene Ferien) Mehrforderungen sind vorbehalten. Im Übrigen wird die Klage der Klägerin 1 abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.