8. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 dürfen den Parteien ausser bei mutwilliger Prozessführung weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden (Art. 114 lit. c und Art. 115 ZPO). Für das Berufungsverfahren werden daher von den Parteien – gleich wie im erstinstanzlichen Verfahren – keine Kosten erhoben. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist gestützt auf Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs 1 EG ZGB für das Berufungsverfahren abzusehen. Das Obergericht erkennt: - 30 -