7. Zusammengefasst ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Ziff. 1 des Entscheids des Bezirksgerichts (Arbeitsgericht) Rheinfelden vom 2. November 2022 ist in der ersten Position abzuändern und der Klägerin 1 der Betrag von Fr. 6'104.85 netto (Schadenersatz/Lohn für die ordentliche Kündigungsfrist von Februar bis April 2020 wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung) zuzusprechen (vorstehende E. 5). Im Übrigen ist ihre Berufung abzuweisen (vorstehende E. 6). Die Anschlussberufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorstehende E. 1.2).