6.7.4. Nach dem Gesagten kann eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von rund 40 Stunden (31-34 Stunden an Werktagen + 6 ¼ Stunden an Wochenenden) angenommen werden. Auf jeden Fall ist aber nicht erstellt, dass die Klägerin 1 regelmässig weit über die ordentliche Arbeitszeit hinaus tätig war, sodass die Anzahl der Überstunden allenfalls geschätzt werden könnte (vgl. vorstehende E. 6.4.2).