Die Beklagte hat sie denn auch bestritten: Samstags und sonntags sei reduziert gearbeitet worden (am Samstag der ersten und dritten Woche 5 ½ Stunden, am Sonntag der ersten und dritten Woche 4 ½ Stunden, am Samstag der zweiten und vierten Woche 3 ½ Stunden) und jeder zweite Sonntag habe der Klägerin 1 zur freien Verfügung gestanden. Damit ergäben sich durchschnittlich pro Wochenende 6 ¼ (= 13 ½ : 2) Stunden, womit sich die wöchentliche Arbeitszeit auf rund 40 Stunden erhöht hätte (der Umstand, dass nach der eigenen Sachdarstellung so gegen die Freizeitvorschriften gemäss NAV [§ 29] verstossen wurde, generierte als solcher keine Überstunden, vgl. vorstehende E. 6.4.1).