(4) Für die abendlichen Einsätze ("Zähneputzen", "Badezimmer putzen", "Zubettgehen" [gemäss Beklagter 15-20 insgesamt Minuten, gemäss – unbewiesen gebliebener Sachdarstellung der Klägerin 1 total 50 Minuten]) sowie "allgemeine Assistenz betr. Inkontinenz" (gemäss übereinstimmender Behauptung der Parteien 20 Minuten) sind – wiederum gemäss beklagtischem Zugeständnis – 40 Minuten einzusetzen.  40 Minuten