(3) Für die nach der anderthalbstündigen Ruhezeit von der Klägerin 1 verrichteten Haushaltstätigkeiten sind – wiederum gemäss beklagtischem Zugeständnis und nicht gemäss unbewiesen gebliebener Behauptung der Klägerin 1 – (durchschnittlich) 90 – 120 Minuten einzusetzen.  90- 120 Minuten