(2) Für die Tätigkeiten, die die Klägerin 1 rund um das Mittag- und Abendessen zu verrichten hatte (Auf- und Abtischen, Geschirrspühlen, ausschliesslich mittags in Abwechslung mit der Beklagten Zubereitung eines Birchermüesli oder Lachstoasts, vgl. Verhandlungsprotokoll, act. 166) inkl. Vorbereitung des Mittagsschlafs (gemäss übereinstimmender Behauptung der Parteien 5 Minuten), nicht aber das Essen selber, sind je eine halbe Stunde zu veranschlagen.  60 Minuten