Allfällige Minipausen zwischen den drei Verrichtungen "Bettwäsche waschen/Bettlaken wechseln", "Badezimmer putzen" und "Zimmer herrichten" (zwischen 09.15 Uhr und 10:00 Uhr) sind nicht als eigentliche Pausen (§ 31 NAV 2020) zu betrachten, weil sie von der Klägerin 1 kaum sinnvoll genutzt werden konnten. Für den Spaziergang können dagegen lediglich die 90-100 Minuten gemäss beklagtischem Zugeständnis (nicht aber zwei bis zweieinhalb oder gar drei Stunden gemäss unbewiesen gebliebener Behauptung der Klägerin) berücksichtigt werden (vgl. vorstehende E. 6.7.3.3.2).  180-190 Minuten (08:30 - 11:30/11:40 Uhr)