(1) Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin 1 ab 08.30 Uhr bis zum Abschluss des Spaziergangs, quasi ununterbrochen im Einsatz der Beklagten bzw. deren Ehemanns stand. Allfällige Minipausen zwischen den drei Verrichtungen "Bettwäsche waschen/Bettlaken wechseln", "Badezimmer putzen" und "Zimmer herrichten" (zwischen 09.15 Uhr und 10:00 Uhr) sind nicht als eigentliche Pausen (§ 31 NAV 2020) zu betrachten, weil sie von der Klägerin 1 kaum sinnvoll genutzt werden konnten.